Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute die Klage
der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und einer Anwohnerin gegen
Abflugrouten für den Flughafen Berlin Brandenburg zurückgewiesen.
Die angegriffenen Flugrouten führen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr)
bei Westbetrieb von der Startbahn 25R (Nordbahn) im Geradeausabflug über
das in westlicher Verlängerung dieser Startbahn liegende Gemeindegebiet
und das private Wohnhaus der Anwohnerin.
Die angegriffenen Flugrouten sind nicht zu beanstanden, insbesondere gibt
es keine alternativen Routen, die sich hinsichtlich der Lärmverteilung
als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen. Es ist nicht erkennbar, dass die
vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zugrunde gelegten Lärmberechnungen
unzureichend sein könnten. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde
ihre Entscheidung unter anderem darauf gestützt hat, dass es bei einer
Nordumfliegung des Gemeindegebiets zu Neubelastungen mit unzumutbarem
Fluglärm für Betroffene in Gebieten kommen werde, die bisher fast gar nicht
von Fluglärm betroffen gewesen seien. Der Festsetzung der Abflugrouten steht
zudem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. September 2013
(OVG 11 A 4.13), nach dem die im Jahr 2012 erfolgte Festlegung des
Geradeausabflugs für den Nachtzeitraum unter Lärmschutzgesichtspunkten
rechtswidrig gewesen ist (vgl. Pressemitteilung vom 19. September 2013),
nicht entgegen. Der 11. Senat hatte angenommen, dass die damalige Abwägung
fehlerhaft gewesen sei, nicht jedoch für die Zukunft eine erneute Festsetzung
des Geradeausabflugs ausgeschlossen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteil vom 29. November 2022 – OVG 6 A 15/21 –
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